§ 1 Name und Sitz
1. Die Vereinigung hat den Namen Stadtverband der sporttreibenden Vereine Aalen e.V.,
nachfolgend Stadtverband genannt. Sie hat ihren Sitz in Aalen.
2. Die Vereinigung isst in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Sinn und Zweck
1. Der Stadtverband ist die freiwillige Vereinigung sporttreibender Vereine im Stadtgebiet von Aalen. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
2. Der Stadtverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports.
3. Der Stadtverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Stadtverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die de, Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Aufgaben
Aufgaben des Stadtverbandes sind insbesondere:
1. Förderung und Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander,
2. Unterstützung der Sport- und Vereinsinteressen seiner Mitglieder u.a. bei der Stadt, bei Behörden und Verbänden,
3. Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung bei der Planung, dem Neu- und Ausbau sowie der Einrichtung städtischer Sportanlagen sowie bei der Einteilung des Sportbetriebs in ihnen,
4. Mitwirkung bei der Verteilung von Mitteln, die von der Stadt oder einer sonstigen Stelle zur Förderung des Sports zur Verfügung gestellt werden,
5. Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere zur Werbung für den Sport oder für gemeinnützige Zwecke,
6. Aufstellung von Stadtvertretungen aller Sportarten, erforderlichenfalls im Einverständnis mit den zuständigen Fachverbänden, und Durchführung von Vergleichskämpfen mit anderen Stadt- und sonstigen Vertretungen des Sports
7. Werbung für den Sport durch Presse, Vorträge usw.
8. Förderung des Schul-, Leistungs- und Breitensports.
9. Unterstützung von Bestrebungen der Vereine, sich zu zweckmäßigen und wirtschaftlichen Größen zusammenzuschließen.
§ 5 Organisation des Stadtverbandes
Die Organe des Stadtverbandes sind:
1. die Hauptversammmlung
2. der Mitarbeiterkreis
3. der Vorstand
sämtliche Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich, in der Regel im ersten halben Jahr durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu geschehen. Anträge sind eine Woche vorher schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Zur Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen ist der Vorstand und der Mitarbeiterkreis jederzeit befugt. Der Vorsitzende ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der angeschlossenen Vereine sie beantragt.
Mit der Einberufung muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
In der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes mit je 1 Stimme sowie die Delegierten der Vereine mit höchstens je 3 Stimmen stimmberechtigt.
Jeder Verein hat für jedes angefangene Hundert der über 14 Jahre alten Mitglieder 1 Stimme.
Die Stimmzahl jedes vertretenen Vereins ist bekannt zu geben. Maßgebend für die Stimmenzahl ist die letzte WLSB-Bestandserhebund.
Die Stimmen der Vorstandsmitglieder werden auf die Stimmenzahl ihrer Vereine angerechnet.
Der Hauptversammlung können seitens der angeschlosenne Vereine außer den offizielen Vertretern auch andere Mitglieder, jedoch nur als Zühörer, beiwohnen.
Die ordentliche Hauptversammlung nimmt die Jahresberichte entgegen und erteilt Entlastung; die Beschlüsse werden mit einfacher Merheit gefasst. Stimmenthaltung gelten als ”Nein”- Stimmen.
Satzungsänderungen sind ausschließlich der Hauptversammlung vorbehaten. Sie sind vorher den Vereinen bekannt zu geben. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Über die Hauptversammlung hat der Schriftfüher oder sein Stellvertreter ein Ergebnisprotokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Mitarbeiterkreis
Der Mitarbeiterkreis setzt sich zusammen aus.
1. den Vorstandsmitgliedern des Stadtverbandes.
2. den Vertretern der angeschlossenen Vereine.
Der Vorsitzende kann weitere Personen als Gäste oder Berater, jedoch ohne Stimmrecht, einladen.
Der Mitarbeiterkreis entscheidet über Fragen und Aufgaben, welche in den §§ 4, 10, und 11 dieser Satzung aufgeführt sind. Er kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auch Ausschüsse berufen.
Die Sitzungen des Mitarbeiterkreises sollen i. d. R. viermal jährlich stattfinden, besonders, wenn entsprechende Themen anstehen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitarbeiterkreis ist beschlussfähig. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenhaltungen gelten als ”Nein“-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheide der Vorsitzende. Für die Stimmenberechtigung gelten die Regeln des § 6 Abs. 4 – 6.
Der Schriftführer oder – im falle seiner Verhinderung – ein anderes Vorstandsmitglied hat ein Ergebnisprotokoll über die Sitzungen des Mitarbeiterkreises anzufertigen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter
3. dem technischen Leiter
4. dem Schriftführer
5. dem Schatzmeister
6. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
7. bis zu zwei Besitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes Ziff 1 – 7 werden jeweils auf 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt, und zwar so, dass jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes noch für 2 Jahre bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben.
Ferner gehört dem Vorstand ein Vertreter der örtlichen Schule an, der von diesen benannt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt wird.
Zur Überprüfung der Klasse und der Geschäftsleistung werden von der Hauptversammlung für 4 Jahre mindestens 2 Prüfer gewählt.
Diese Person dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Wiederwahl ist zulässig. Über das Prüfungsergebnis berichten die Prüfer der Hauptversammlung.
Der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfall – sein Stellvertreter vertreten jeder für sich allein den Stadtverband gerichtlich oder außergerichtlich, wobei die Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Stellwertes für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nur im Innenverhältnis gibt.
Er beruft auch die erforderlichen Sitzungen des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises und die Hauptversammlung ein. Der Vorstand ist in seiner Geschäftsführung an die Beschlüsse des Mitarbeiterkreises gebunden. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind protokollarisch festzuhalten.
§ 9 Jahresbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
§ 10 Aufnahme
Mitglied des Stadtverbandes können alle sporttreibenden Vereine im Stadtgebiet Aalen werden.
Neu aufzunehmende Vereine sollen überwiegend Sport betreiben und dem WLSB angehören.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; ein Exemplar der Vereinssatzung und eine aktuelle Mitgliederstatistik sind dabei vorzulegen.
Über Aufnahme entscheidet der Mitarbeiterkreis.
Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung.
§ 11 Austritt
Der Austritt aus dem Stadtverband hat schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Er kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen werden. Ausgetretene Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu errichte. Sie haben nach dem Austritt keinen Anspruch auf das Vermögen des Stadtverbandes.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn ein Verein:
1. der Satzung des Stadtverbandes zuwiderhandelt,
2. seinen Pflichten dem Stadtverband gegenüber nicht nachkommt, obwohl er unter Fristsetzung ge-
mahnt wurde,
3. durch sein Verhalten den Ruf und das Ansehen des Stadtverbandes derart schädigt, dass die weitere
Zugehörigkeit mit dem Ansehen des Stadtverbandes unvereinbar ist. Den Ausschluss muss der Mit-
arbeiterkreis mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
§ 12 Streitfälle
Über alle in der Satzung nicht vorhergesehenen Fälle entscheidet der Mitarbeiterkreis unter Ausschluss der Gerichte endgültig. Bei Ausschluss von Vereinen oder bei anderen schwerwiegenden Entscheidungen ist Berufung an die Hauptversammlung möglich.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen. Vorraussetzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedervereine. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, so sind die Mitgliedervereine erneut zu laden. In dieser Hauptversammlung entscheiden die anwesenden Vereine mit einfacher mehrheit über die Auflösung. Die Versammlung muss ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden sein.
Bei Auflösung des Stadtverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtverbandes an die Stadt Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zuverwenden hat.
Aalen, 28. April 2003
Amtsgericht – Registergericht – Aalen VR 151
Eingetragen am 24. 03.2004